Wegen des aus § 5 Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt folgenden Kontrahierungszwangs können Sparkassen sog. Girokonten auf Guthabenbasis nur aus wichtigem Grund kündigen. Das gilt selbst dann, wenn eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung lediglich der Anpassung der Kontoentgelte dienen soll.
OLG Naumburg, WRP 2012, 1022 (Urteil vom 31.01.2012, 9 U 128/11)