OLG Oldenburg
Verwendet ein Arzt die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, erweckt er bei den Patienten den Eindruck, er verfüge über den Facharzttitel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“. Die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammern, die regeln, welche Bezeichnungen der kammerangehörige Zahnarzt führen darf, sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG. …
OLG Oldenburg, WRP 2021, 947-950 (Urteil vom 30.04.2021, 6 U 263/20)