Die Einstufung streitgegenständlicher Informationen als geheimhaltungsbedürftig gem. § 16 GeschGehG ist auch in Verfahren zulässig, in denen Ansprüche auf einen Verstoß gegen § 17 UWG a.F. gestützt werden.
OLG Stuttgart, WRP 2021, 242-258 (Urteil vom 19.11.2020, 2 U 575/19)