OVG Münster
Beschränkt der Antragsteller eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens im Nachhinein den Antragsgegenstand auf nur noch zwei Windenergieanlagen, sodass das Vorhaben insgesamt nicht mehr dem Erfordernis einer UVP-Vorprüfung unterliegt, so stellt dies eine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die gem. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO im Abänderungsverfahren beachtlich ist.
OVG Münster, ZNER 2017, 523-525 (Beschluss vom 19.10.2017, 8 B 1113/17)