OVG Saarland
Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und ihrem systematischen Zusammenhang mit Satz 3 der Vorschrift ergibt sich, dass die Übergangsregelung nur solchen Spielhallen einen fünfjährigen Bestandsschutz gewährt, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1.7.2012 auch formell rechtskräftig betrieben wurden.
OVG Saarland, ZfWG 2016, 384 (Beschluss vom 10.05.2016, 1 A 74/15)