VG Darmstadt
Die Möglichkeit in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV, die Glücksspielaufsicht eines anderen Bundeslandes zu ermächtigen, auch mit Wirkung für das eigene Bundesland die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, wenn unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
VG Darmstadt, ZfWG 2021, 214-221 (Beschluss vom 16.10.2020, 3 L 28/20.DA)