§ 9 Abs. 1 BVwKostG gebietet eine differenzierende Gebührenfestsetzung bei der Begutachtung von Windenergieanlagen nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG, weil diese ganz offensichtlich nicht stets denselben Verwaltungsaufwand erfordert.
VG Darmstadt, ZNER 2014, 499-500 (Urteil vom 11.07.2014, 4 K 1457/12.DA)