VG Göttingen
Die Unvereinbarkeit von Vergnügungssteuerregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) hängt davon ab, ob derartige Regelungen erdrosselnd wirken (hier verneint für eine Spielgerätesteuersatzung, die einen Steuersatz von 12% auf die „elektronisch gezählte Bruttokasse“ – das Einspielergebnis – von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vorsieht).
VG Göttingen, ZfWG 2017, 83 (Urteil vom 25.09.2014, 2 A 250/14)