VG Gelsenkirchen
Der Kreis der betroffenen Öffentlichkeit i.S.d. UVP-Richtlinie und des § 2 Abs. 6 S. 2 UVPG ist nicht weiter zu ziehen als der Kreis derjenigen, die als Nachbarn i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zumindest die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen geltend machen können. Eine Erweiterung dieses Kreises auf solche Personen, die sich als Teil der Öffentlichkeit auf ein darüber hinaus gehendes „Interesse“ berufen, …
VG Gelsenkirchen, ZNER 2017, 81 (Beschluss vom 23.01.2017, 8 L 689/16)