VGH Hessen
Investitionen einer mit dem Spielhallenbetreiber nicht identischen juristischen Person/Gesellschaft (hier: AG) sind als die Investitionen dieser Gesellschaft zu behandeln und können im Rahmen der Härtefallprüfung auch bei enger gesellschaftlicher Verflechtung nicht dem Spielhallenbetreiber zugeschrieben werden. Das gilt auch, wenn der Investor alleiniger Gesellschafter des Betreibers ist.
VGH Hessen, ZfWG 2019, 267-272 (Beschluss vom 31.01.2019, 8 B 225/18)