VGH München
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§ 5 Abs. 3 S. 1 GlüStV), das sich auf private und staatliche Sportwettanbieter gleichermaßen bezieht, könne im Hinblick auf eine etwaige strukturelle Duldung von Verstößen gegen Werbeverbote (im Internet) zur Verwirklichung der mit dem Werbeverbot verfolgten Ziele tatsächlich nicht mehr beitragen.…
VGH München, WRP 2013, 1261 (Beschluss vom 08.07.2013, 7 CS 13.667)