Der Wortlaut des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BNatSchG (Ausnahme für Zwecke der Forschung) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Forschung auf das betroffene Tier beschränken müsste. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht.
VGH München, ZNER 2024, 170 (Urteil vom 20.07.2023, 22 A 22.4003)