OLG Frankfurt a. M.
Die Erlaubnispflicht in § 1 AÜG ist eine Marktzutrittsregel. Verstöße gegen Marktzutrittsregelungen werden von § 4 Nr. 11 UWG erfasst, wenn diese Normen zugleich Marktverhaltensregelungen darstellen (BGH WRP 2009, 1089, Rn. 14 – Überregionaler Krankentransport). Eine solche (Doppel-)Funktion liegt in der Regel dann vor, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf und die betreffende Norm damit gleichzeitig im Interesse der Marktpartner eine bestimmte Qualität, …
OLG Frankfurt a. M., WRPL 2015, Heft 04, Online, - (Urteil vom 29.01.2015, 6 U 63/14)