Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens braucht keine Kosten für eine Untersuchung zu tragen, deren Gegenstand in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf steht. (Leitsatz des Bearbeiters)
AG Berlin-Tiergarten, ZLR 2003, 245-246 (Beschluss vom 05.12.2002, 327 OWi 633/02)