Werden nach Abgabe einer Unterlassungserklärung Allgemeine Geschäftsbedingungen nur insoweit geändert, dass die mit der Abmahnung gerügte unangemessene Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern lediglich teilweise aufgehoben wird, so ist die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.
AG Köpenick, WRP 2009, 1161-1162 (Urteil vom 23.06.2009, 7 C 139/09)