Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. (Leitsatz des Gerichts)
BAG, K&R 2017, 745-748 (Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16)