a) Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch im Fall des sogenannten “Sammelklage-Inkasso”.
BGH, WRPL 2021, Heft 10, Online, - (Urteil vom 13.07.2021, II ZR 84/20)