BPatG
Die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse kann nur erfolgen, wenn das Vorliegen solcher Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung sein Bewenden haben (im Anschluss an BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).
BPatG, WRP 2012, 1552-1558 (Beschluss vom 16.02.2012, 30 W (pat) 32/11)