BSG
Wenn sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft besteht, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.
BSG, BB 2024, 250-256 (Urteil vom 20.07.2023, 12 BA 1/23 R)