BVerwG
Landesmedienanstalten fehlt die Klagebefugnis für Anfechtungsklagen gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt. Sie können sich gegenüber anderen Landesmedienanstalten weder auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) noch auf eine Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme als wehrfähige Rechtsposition berufen.…
BVerwG, K&R 2020, 853-857 (Urteil vom 15.07.2020, 6 C 6.19)