Generalanwaltschaft beim EuGH
Die Verbote des Tötens und des Störens nach der Vogelschutzrichtlinie gelten, soweit die Beeinträchtigung von Vögeln nicht bezweckt, sondern nur in Kauf genommen wird, nur, soweit dies notwendig ist, um diese Arten im Sinne von Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht und dabei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung trägt.…
Generalanwaltschaft beim EuGH, ZNER 2020, 401-414 ([unbekannt] vom 10.09.2020, C-473/19, C 474/19)