Wenn die Klägerin ihre Berufung im Verfügungsverfahren erst am Ende der ihr nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zustehenden Berufungsbegründungsfrist begründet, lässt dieser Umstand die Vermutung der Dringlichkeit nicht entfallen. Alles andere würde einer Verkürzung der gesetzlichen Fristen gleichkommen.
Hanseatisches OLG Bremen, WRP 2015, 919-921 (Urteil vom 10.04.2015, 2 U 132/14)