Hanseatisches OLG Hamburg
Eine juristische Person des Privatrechts, die im staatlichen Auftrag der Allgemeinheit entgeltliche Konzertveranstaltungen anbietet, betätigt sich – ebenso wie private Konzertveranstalter – am Konzertmarkt und handelt daher geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. unternehmerisch im Sinne des Kartellrechts. Hingegen wird die auftraggebende öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft, …
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2015, 76-83 (Urteil vom 31.07.2014, 3 U 8/12)