Die Beklagte hat die Persönlichkeit der Klägerin durch die Publikation der streitgegenständlichen Artikel in Print- und Online-Medien widerrechtlich verletzt. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Gewinnherausgabe in Form des Nettogewinns. (Leitsatz der Redaktion)
Kantonsgericht Zug, K&R 2025, 284-288 ([unbekannt] vom 22.01.2025)