LG Aschaffenburg
Aus der Schaltung einer Werbeanzeige in einer Zeitung kann nicht der Schluss gezogen werden, der Werbende sei auch mit einem Telefonanruf, in dem eine Radiowerbung zur Steigerung des Bekanntheitsgrades angeboten wird, einverstanden. Da weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung des Anrufempfängers vor¬1641liegt, stellen sowohl der Anruf als auch die nachfolgende E-Mail mit einem konkreten Angebot zu den Radiospots jeweils eine belästigende Werbung dar. …
LG Aschaffenburg, WRP 2020, 1640-1643 (Urteil vom 28.07.2020, 1 HK O 129/19)