LG Berlin II
Die Fotografien, deren Verbreitung der Antragsteller beanstandet, stellen Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die Bilder zeigen wie der Antragssteller den rechten Arm nach vorne streckt und damit die als „Hitler-Gruß“ wahrgenommene 213Geste zeigt. Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit weniger schwer. …
LG Berlin II, K&R 2025, 212-213 (Urteil vom 26.11.2024, 27 O 250/24)