LG Düsseldorf
Die Zurücknahme eines Verfügungsantrags nach telefonischer Information eines Erstgerichts und Anbringung des Antrags bei einem anderen Gericht ist nicht missbräuchlich und einem solchen einstweiligen Verfügungsantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Sache und damit der zweite Antrag noch dringlich i. S. d. §§ 935, 940 ZPO ist (hier: Eingang beim für Unionsmarken unzuständigen LG Bochum: 25.…
LG Düsseldorf, WRP 2019, 402 (Urteil vom 05.12.2018, 34 O 49/18)