LG Düsseldorf
Ein Sachverständiger, der nicht von einer Bestellungskörperschaft öffentlich bestellt worden ist, kann bei der Erstellung von Gutachten nicht mit dem Hinweis “Fallweise öffentlich bestellt vom AG ...” werben, auch wenn er im Einzelfall im gerichtlichen Auftrag tätig geworden ist. Der Hinweis suggeriert irreführend, es handele sich um die bekannte allgemeine Bestellung zum Sachverständigen. …
LG Düsseldorf, WRPL 2014, Heft 01, Online, - (Urteil vom 25.09.2013, 12 O 161/12)