Es ist wettbewerbswidrig, für Servicearbeiten an Rauchmeldern unter Angabe von Stadtnamen, insbesondere in Verbindung mit Straßennahmen und örtlichen Rufnummern zu werben, sofern an dem angegebenen Ort eine Niederlassung tatsächlich nicht unterhalten wird. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Darmstadt, WRP 2018, 1023 (Urteil vom 25.05.2018, 14 O 43/17)