Die für den Verstoß gegen das Zuwendungsverbot erforderliche unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers liegt vor, wenn diesem suggeriert wird, die als Gewinn ausgelobte Grillparty mit Freunden könne er nur dann unbeschwert genießen, wenn er die Inkontinenzprodukte des Werbenden verwende.
LG Frankfurt (Oder), WRP 2020, 1356-1358 (Urteil vom 18.06.2020, 31 O 59/19)