Der Kläger hat gegen das soziale Netzwerk einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Sperrung bzw. Löschung des streitgegenständlichen Beitrags. Denn die Löschung des Beitrages des Klägers durch die Beklagte erfolgte rechtswidrig.
LG Frankfurt a. M., K&R 2021, 128-133 (Urteil vom 03.09.2020, 03 O 48/19)