LG Heidelberg
Wird im Rahmen einer im Internet sowohl für private als auch gewerbliche Abnehmer veröffentlichte Werbeanzeige ein Preis für ein Produkt genannt, muss dies der Gesamtpreis sein. Beinhaltet dieser Preis die beim Kauf zu zahlende Mehrwertsteuer ebenso wenig wie einen zusätzlich berechneten Mindermengenzuschlag, ist die Werbung irreführend.
LG Heidelberg, WRP 2024, 639-640 (Urteil vom 07.02.2024, 11 O 18/23 KfH)