Eine Bezeichnung, die das Wort „Butter“ enthält, darf für ein pflanzliches Produkt nicht geführt werden. Da der Bezeichnungsschutz alle Handelsstufen erfasst, kommt es nicht darauf an, ob sich die Werbung an Verbraucher oder gewerbliche Kunden richtet. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Heilbronn, WRP 2019, 526-530 (Urteil vom 20.12.2018, 21 O 34/18)