LG Köln
Ein Eingriff in die Privatsphäre kann vorliegen, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses gegen den Willen des Eigentümers unter Namensnennung – oder gegebenenfalls anderer vergleichbarer, sie ohne weiteres für den Durchschnittsempfänger individualisierbarer Merkmale – veröffentlicht oder verbreitet werden.
LG Köln, DSB 2010, 22-23 (Urteil vom 31.01.2010, 28 O 578/09)