LG Koblenz
Der Schuldner eines gerichtlichen Unterlassungsgebots muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um künftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehört es auch, den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass auch bei Abwesenheit des Geschäftsführers die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung gesichert ist. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Koblenz, WRPL 2019, Heft 10, Online, - (Beschluss vom 23.07.2019, 2 HK O 9/19)