Die Vorschrift des § 100a Strafprozessordnung – StPO – (Überwachung der Telekommunikation) erlaubt auch technische Eingriffe in das Computersystem mittels eines aufgespielten Computerprogramms zur Überwachung der verschlüsselten Telekommunikation („Quellen-TKÜ“).
Vahle, DSB 2012, 45 (Beschluss vom 20.01.2011, 4 Qs 346/10)