Das unter www.muenchen.de abrufbare Stadtportal verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. In der Gesamtschau liegt eine die Zulässigkeitsgrenzen überschreitende pressemäßige Aufmachung vor. Es ist nicht mehr erkennbar, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation darstellt. (Leitsatz der Redaktion)
LG München I, K&R 2021, 141-144 (Urteil vom 17.11.2020, 33 O 16274/19)