LG Oldenburg
Bei der Laufleistung handelt es sich um ein wesentliches Merkmal der Ware „Gebrauchtwagenfahrzeug“, da sie ein entscheidender Faktor für die Bemessung des Fahrzeugwerts ist. Mit dem Fehlen der Nennung der bisherigen Laufleistung eines beworbenen Gebrauchtfahrzeugs hat der Werbende eine wesentliche Information vorenthalten.
LG Oldenburg, WRP 2018, 762 (Urteil vom 15.03.2018, 15 O 1703/17)