Unentschuldigtes Nichterscheinen im Einigungsstellenverfahren liegt auch dann vor, wenn eine Partei in der vorangegangenen Korrespondenz nach Anordnung des persönlichen Erscheinens eine Einigung ablehnt und erklärt, nicht zu erscheinen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Regensburg, WRP 2020, 136 (Beschluss vom 26.09.2019, 3 HK T 300/19)