LG Stendal
Für die Lieferung von Baumaterialien gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, wenn sie vom Käufer entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind. Mit dem Grundgedanken der Verjährungsregelung ist die einschneidende Verkürzung der Verjährungsfrist von 5 Jahren auf 6 Monate bzw. 2 Jahre in Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht zu vereinbaren.…
LG Stendal, WRP 2009, 658-660 (Urteil vom 28.11.2008, 21 O 118/08)