Liegt seitens des Vermieters ein Vermittlungsauftrag vor, so darf der Wohnungsvermittler nach dem sog. „Bestellerprinzip“ kein Entgelt vom Wohnungssuchenden fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
LG Stuttgart, WRP 2016, 1302-1305 (Urteil vom 15.06.2016, 38 O 10/16 KfH)