LG Stuttgart
Die Bewerbung mit elektronischer Nachrüstung von Fahrzeugen, wofür in den Bordcomputer eingegriffen wird, sowie die Codierung von Steuergeräten von Fahrzeugen oder das Auslesen von Fehlern in der Elektronik stellen wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks dar. Für diese Tätigkeiten darf nur derjenige werben, der über eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer verfügt. …
LG Stuttgart, WRP 2020, 520-524 (Urteil vom 12.12.2019, 11 O 334/19)