Die Domaininhaberschaft und Stellung als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) allein lassen keinen Schluss darauf zu, dass eine so bei der Denic eG bezeichnete Person unter der registrierten Domain am Rechtsverkehr teilnimmt.
LG Wiesbaden, WRP 2014, 364 (Urteil vom 18.10.2013, 1 O 159/13)