Wird in einem Werbeprospekt mit einem konkreten Produkt unter Angabe des Verkaufspreises geworben, hat das werbende Unternehmen seine Identität und seine Anschrift anzugeben, wenn sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
OLG Brandenburg, WRP 2013, 127 (Urteil vom 26.06.2012, 6 W 72/12)