OLG Düsseldorf
Den unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9a UWG in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten trifft die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für Tatsachen, die die Entstehung einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung bzw. Wegfall begründen. Ein diesbezügliches non liquet geht daher zu seinen Lasten.
OLG Düsseldorf, WRPL 2015, Heft 02, Online, - (Urteil vom 11.12.2014, 15 U 92/14)