OLG Düsseldorf
Es begründet keine Pflicht zur Nachsichtgewährung, dass in dem Zuschlagsschreiben und auch sonst seitens der BNetzA kein Hinweis auf die im Fall einer Entwertung von mehr als 5 % der bezuschlagten Gebotsmenge drohende Strafzahlung (Pönale) nach § 55 Abs. 3 EEG 2021 a. F. erfolgte. Es fehlt an einer entsprechenden normativen Verpflichtung der BNetzA, die Bieter hierüber aufzuklären.
OLG Düsseldorf, ZNER 2024, 117-124 (Beschluss vom 17.01.2024, 3 Kart 2/23)