OLG Düsseldorf
Die im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG oder § 8 Abs. 1 S. 1 UWG gegenüber einem Dritten bestehende Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Bundesnetzagentur in einem energierechtlichen Aufsichtsverfahren eine bestandskräftige Untersagungsverfügung erlassen hat und das Energieversorgungsunternehmen erklärt, dass es sich an diese Verfügung halten wird.
OLG Düsseldorf, ZNER 2023, 516-523 (Urteil vom 21.09.2023, 5 U 4/22)