Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst im Rahmen der dort geschuldeten Angaben zur „Anschrift“ auch die E-Mail-Adresse. „Anschrift“ und „Adresse“ sind gleichbedeutend; unter Berücksichtigung der geänderten Kommunikationsgewohnheiten umfasst „Adresse“ auch die E-Mail-Adresse.
OLG Frankfurt a. M., WRP 2017, 1399-1404 (Urteil vom 22.08.2017, 11 U 71/16)