OLG Frankfurt a. M.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er von der Verletzungshandlung positive Kenntnis hatte oder sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat; eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht in diesem Zusammenhang nicht. Ausreichend ist die Kenntnis eines „Wissensvertreters“, …
OLG Frankfurt a. M., WRP 2017, 1392-1398 (Urteil vom 10.08.2017, 6 U 63/17)