Der Vertrieb der Nachahmung einer „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung eine mittelbare Herkunftstäuschung auslösen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass z.B. für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind.
OLG Frankfurt a. M., WRP 2022, 621-627 (Urteil vom 17.02.2022, 6 U 202/20)